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GEMA-Gebühren: Die Technik macht‘s

(ho) Eine böse Überraschung für so manchen Vermieter von Ferienwohnungen: Die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - schreibt und verlangt eine saftige Vergütung für die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehempfangssignalen in Gestalt von Musiknutzungen, beruft sich auf eine erfolgte vervielfältigte öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik, überreicht das Formular eines entsprechenden Lizenzvertrages, und erwartet dessen Unterschrift bei Klagemeidung. Dabei wird die Abrechnung für zurückliegende Zeiträume und für die Zukunft schnell einmal mehrere 1.000 € teuer.

Neben Vermietern von Ferienwohnungen sind auch bereits Wohnungseigentümergemeinschaften, Arztpraxen, Krankenhäuser und Hotels entsprechend angeschrieben und zur Zahlung von GEMA-Vergütungen aufgefordert worden. Die Angeschriebenen versuchten sich zu wehren - die GEMA zeigte sich äußerst klagefreudig. In mehreren Urteilen entschied der BGH dazu – und nicht immer zugunsten der Angegangenen.

In Kurzform gilt danach:
Befinden sich in überlassenen Räumen angebotene Radio- und Fernsehgeräte und werden Hör- und Fernsehrundfunksignale über eine technische Verteileranlage (Kabel- oder Satellitenversorgung) öffentlich weitergeleitet, so greift dies in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein; dies mit der Folge, dass dafür eine Lizenzgebühr an die GEMA zu entrichten ist. Gibt es eine solche Verteileranlage dagegen nicht und verfügen angebotene Radio- und Fernsehgeräte über einen jeweils eigenen Antennenempfang, oder findet bei vorhandenen Verteileranlagen keine öffentliche Weiterleitung statt, ist keine Lizenzvergütung ausgelöst (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 21/14 - Lizenzvergütung verneint für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern ohne Anschluss an eine Verteileranlage und mit jeweils eigenem terristrischem Antennenempfang; BGH, Urteil vom 18.6.2020 - I ZR 171/19 - bejaht für angebotene Radio- und Fernsehgeräte in Ferienwohnungen, die über eine Verteileranlage mit Sendesignalen versorgt werden; BGH, Urteil vom 17.9.2015 - I ZR 228/14; abgelehnt für eine Wohnungseigentumsanlage unabhängig von einer Verteileranlage, da es sich hier nicht um eine öffentliche Wiedergabe, sondern um eine Weiterleitung von Sendesignalen an eine „private Gruppe“ handelt; BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 –, juris; keine öffentliche Wiedergabe in einer Zahnarztpraxis, da nur grundsätzlich eine stabile Zusammensetzung von Personen potentiellen Zugang zu Hintergrundmusik hat, die im Übrigen auch nicht zu Erwerbszwecken verwendet wird).

Kann man sich auf einen rein privaten festgelegten Kreis von Zuhörern, bzw. Zuschauern nicht berufen, entscheidet also die verwendete Empfangstechnik darüber, ob man GEMA-gebührenpflichtig wird oder nicht. Mittlerweile gibt es sehr leistungsfähige terrestrische Einzelantennen sogar als Zimmerantenne in DVB-T-2-Technik.

© Dr. Hans Reinold Horst

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