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Baumfällkosten als Betriebskosten?

(ho) Kosten der Gartenpflege gehören zu den umlegbaren Betriebskosten (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Betriebskosten müssen regelmäßig anfallen, also wiederkehrend. Gehören auch Kosten dazu, die für das notwendig gewordene Fällen eines Baumes angefallen sind?

Dazu der folgende Fall:
Ein kranker und morsch gewordener Baum musste gefällt werden, um Gefahren für die Allgemeinheit im Falle eines Astbruchs oder gar eines „Baumwurfs“ oder „Baumbruchs“ bei Sturm vorzubeugen. Der Vermieter rechnete die angefallenen Kosten mit in die Betriebskostenabrechnung hinein. Mieter M wehrt sich dagegen - ohne Erfolg, so das LG München I in seinem Urteil vom 19.11.2020 - 31 S 3302/20, juris). Zur Gartenpflege gehöre auch das Fällen kranker morsch gewordener oder abgestorbener Bäume. Die Maßnahmen seien zur Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendig. Seien die Kosten der Gartenpflege - wie in dem entschiedenen Fall - im Mietvertrag auf den Mieter umlagefähig gestellt, dann habe Vermieter V die streitig gestellten Kosten zu Recht in der Abrechnung berücksichtigt. Es handele sich auch nicht um außergewöhnliche Kosten, die nicht berechnet werden könnten. Denn ein Absterben von Bäumen passiere durch natürliche Entwicklung. Kosten der Instandhaltung oder der Instandsetzung, die nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürften, lägen ebenfalls nicht vor. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle zu dieser allgemeinen Aussage bezogen auf Kosten der Gartenpflege eine Sonderregelung dar.

Nachzutragen bleibt, dass die Behandlung der Umlagefähigkeit in der Rechtsprechung durchaus umstritten ist (anderer Ansicht - Baumfellkosten als nicht umlagefähige Kosten: AG Leipzig, Urteil vom 14.4.2020 - 168 C 7340/19, WuM 2020, 643; offengelassen von: BGH, Urteil vom 29.9.2008 - VIII ZR 124/08, juris). Aus diesem uneinheitlichen Meinungsbild bei deutschen Gerichten ist für Vermieter der folgende Schluss zu ziehen:
Erkundigen Sie sich bitte zur Spruchpraxis des Amtsgerichtes, dass zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Ihrem Wohnungsmietverhältnis zuständig ist. Richtiger Adressat ist das Gericht, in dessen Sprengel die vermietete Wohnung liegt (§ 29 a ZPO).

© Dr. Hans Reinold Horst

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